Der BFH hat mit Beschluss vom 13.6.2022 – X B 148/21 – entschieden:
NV: Ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren ‑‑nicht benachbarten‑‑ Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, ist nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022 2006-2