Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom25.2.2022 – 3Sa109/21 – entschieden:
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl einlädt, endet nach § 15 Abs. 3a S. 1 KSchG erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Wahlvorstand gewählt wird.
(Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2022-1971-4