Das BAG hat mit Urteil vom 4.5.2022 – 5 AZR 366/21 – wie folgt entschieden:
Bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung kommt es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, auf den Zweck der Anordnung an. Erfolgt sie im Rahmen allgemeiner und umfassender Maßnahmen der Kontaktreduzierung zur Pandemiebekämpfung („Lockdown“), handelt es sich nicht um einen Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos, mit der Folge, dass seine Entgeltzahlungspflicht entfällt (Rn. 23).
(Orientierungssatz)