Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungs-schuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Folgendes:
Die mit dem BMF-Schreiben vom 11.2.2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450 (BStBl. I 2021, 301) – für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens wurde mit dem BMF-Schreiben vom 14.7.2021 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 (BStBl. I 2021, 1005) – bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021, aber vor dem 1.7.2022 zufließen.
Die im BMF-Schreiben vom 11.2.2021 festgesetzten Voraussetzungen können auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.6.2022, aber vor dem 1.7.2023 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11.2.2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 1.7.2023 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 9.6.2021) bis zum 30.6.2023 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.
(Quelle: BMF, Schreiben vom 29.6.2022 – IV B 8 – S 2300/19/10016 :009)