Das BAG hat mit Urteil vom 3.5.2022 – 3 AZR 408/21 – wie folgt entschieden:
1. Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO ist nicht nur vom Berufungsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren, sondern auch vom Revisionsgericht in einem neuerlichen Revisionsverfahren nach vorangegangener Zurückverweisung zu beachten(Rn. 20).
2. Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für einen Versicherungstarif steht nicht entgegen, wenn dieser mit anderen Versicherungstarifen zu einem Gewinnverband zusammengefasst wird und einzelne andere Versicherungstarife die Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei der Überschussverteilung nicht erfüllen (Rn. 28 f.).
3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Rn. 30 ff.).
4. Das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot in Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2014/50/EU vom 16. April 2014 (ABl. EU L 128 vom 30. April 2014 S. 1) steht der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) nicht entgegen (Rn. 56 ff.).
(Orientierungssätze)