Der BGH hat mit Urteil vom 26.4.2022 – VI ZR 965/20 – entschieden: Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14; vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils mwN).
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