Der Finanzausschuss hat die geplanten Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus erheblich verbessert. In der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung des Ausschusses fügten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (20/1111) insgesamt vier Änderungsanträge ein. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU. AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, in dem unter anderem eine „Turbo-Abschreibung“ für Unternehmen gefordert wurde, wurde abgelehnt.
Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber, die bisher bis zu einem Betrag von 3 000 Euro gelten sollte, wurde per Änderungsantrag auf 4 500 Euro angehoben. Die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise werden außerdem die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Verbesserungen gibt es auch bei den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, der Verlustverrechnung sowie bei den Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor.
(Quelle: hib 251/2022 vom 18.5.2022)