Das BAG hat mit Beschluss vom 6.4.2022 – 5 AZN 700/21 – wie folgt entschieden:
1. Überspannt das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen und erhebt deswegen einen angebotenen Beweis nicht, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Rn. 3).
2. Will eine Partei die Vernehmung eines Zeugen beantragen, hat sie gemäß § 373 ZPO den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Der Beweisführer muss sich nach § 373 ZPO nicht dazu äußern, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat. Dies gilt insbesondere, wenn ihm die entsprechenden Umstände nicht bekannt sein können, weil die Substantiierungslast vom Kenntnisstand der Partei abhängt (Rn. 3).
(Orientierungssätze)