Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 3.9.2019 – 2 K 218/18 – entschieden:
Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Es bestehen keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf Discotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen auch auf Hamburger Verhältnisse zu übertragen.
(Amtliche Leitsätze)
-> Nachträglich zur Veröffentlichung freigeben, n. rkr., Revision anhängig unter Aktenzeichen X R 19/21.
Volltext BB-Online BBL2022 unter