Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (20/1111) enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3 000 Euro. Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.
Außerdem plant die Regierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf zehn Mio. Euro beziehungsweise auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen sowie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden, geleistet werden. Der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.
Zu den finanziellen Auswirkungen des Maßnahmenpakets heißt es, das für Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2022 Steuerausfälle in Höhe von 235 Mio. Euro erwartet werden. Die Steuerausfälle sollen im nächsten Jahr auf rund 3,5 und im übernächsten Jahr auf rund 4,69 Mrd. Euro steigen. Bis 2026 sollen sich die Ausfälle auf über 11 Mrd. Euro summieren. Die meisten Steuerausfälle sind auf die geplante Verlängerung der degressiven Abschreibung zurückzuführen, die im nächsten Jahr zu Mindereinnahmen von insgesamt 2,7 und 2024 zu Mindereinnahmen von rund 4,3 Mrd. Euro führen soll.
Zur vorgesehenen Verlängerung der degressiven Abschreibung führt die Regierung aus, dass aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen die Abschreibung als konjunkturstützende begleitende Maßnahme auch für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden soll. Die degressive Abschreibung fördere die schnellere Refinanzierung und schaffe über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die zu einer nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen könnten. Es habe sich zudem gezeigt, dass der Verlustrücktrag positive Effekte auf die Liquidität von Unternehmen haben könne. Daher würden diese Möglichkeiten erweitert.
Zur Homeoffice-Pauschale wird ausgeführt, dass für Steuerpflichtige in der Corona-Pandemie mit der Pauschale eine einfache und unbürokratische Möglichkeit bestehe, Aufwendungen für die Arbeit in der Wohnung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen zu können. Während Aufwendungen für das Wohnen steuerlich eigentlich unbeachtlich seien und die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürften, sei bei der Homeoffice-Pauschale nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen durch die häusliche Tätigkeit überhaupt ein Mehraufwand entstanden sei. Insofern sei sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf den Betrag von 600 Euro sachgerecht.
(Quelle: hib 130/2022 vom 22.3.2022)