Das BAG hat mit Beschluss vom 8.2.2022 – 9 AZB 40/21 – wie folgt entschieden:
1. Ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters nach § 57 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss entfaltet keine bindende Wirkung für das sich anschließende Hauptverfahren (Rn. 12).
2. Das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist in aller Regel als freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen (Rn. 22).
3. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche Person, sondern eine im Arbeitgeberlager stehende Person (Rn. 24).
(Orientierungssätze)