Das BAG hat mit Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – wie folgt entschieden:
1. Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt iSv. § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist (Rn. 11).
2. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in einem Klageantrag kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist und andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht (Rn. 22).
3. Ein Klageantrag unter bloßer Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn weder er noch die weiteren Ausführungen der Klagepartei erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bereits eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt hat, über deren Vollständigkeit zwischen den Parteien Streit besteht (Rn. 33).
(Orientierungssätze)