Das BAG hat mit Urteil vom 21.9.2021 – 3 AZR 147/21 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich, jedoch nicht immer zulässig. Die in der jeweiligen Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze muss iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (Rn. 25).
2. Eine in einer Versorgungsregelung als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegte Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ist angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Sie bewirkt weder eine Diskriminierung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts (Rn. 31 ff.).
3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch im Urteilsverfahren berechtigt, offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht vorgetragen worden sind (Rn. 52).