Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2021 – IX R 29/19 – entschieden:
1. NV: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit von Zollgut ermittelt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Bei der Ermessensausübung hat die Zollbehörde alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
2. NV: Im Falle der Entnahme einer Stichprobe aus dem Zollgut ist die Zollbehörde nicht zur Untersuchung der gesamten Probe verpflichtet, sondern kann sich auf die Untersuchung einer nach einem festgelegten Verfahren gewonnenen Teilmenge beschränken, sofern nicht zwingende rechtliche Vorgaben eine Untersuchung der gesamten Stichprobe verlangen.
3. NV: Nach Überlassung der gestellten Ware kommt eine zusätzliche Teilbeschau i.S. des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK anhand der Rückstellprobe nicht mehr in Betracht.
(Amtliche Leitsätze)