Das BAG hat mit Urteil vom 12.10.2021 – 9 AZR 133/21 – wie folgt entschieden:
Der Anspruch auf Bewilligung von Bildungszeit für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die iSv. § 1 Abs. 5 BzG BW der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient, setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller bereits bei Antragstellung eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. Ausreichend ist die abstrakte Eignung der Bildungsmaßnahme, den jeweiligen Teilnehmer für die Ausübung eines aktiven Ehrenamts iSd. §§ 2 ff. VO BzG BW zu qualifizieren (Rn. 33).