Das BAG hat mit Urteil vom 8.9.2021 – 10 AZR 322/19 – wie folgt entschieden:
1. Nach der Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas haben Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen, die am 1. Dezember des betreffenden Jahres nicht in einem Dienstverhältnis stehen, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung (Rn. 27).
2. Wechselt ein Mitarbeiter den Dienstgeber innerhalb der Caritas, ergibt sich aus Nr. 2 der am 23. November 2016 durch die Zentrale Kommission der Zentral-KODA beschlossenen Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung (Rn. 28 ff.).
3. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die wie die AVR Caritas auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind und arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Bei der Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Verfahren des Dritten Wegs durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen mit nicht weisungsgebundenen Mitgliedern ausgehandelt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Diese Besonderheit bewirkt, dass auf dem Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (Rn. 34).
4. Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23. November 2016 verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht (Rn. 37 ff.).
5. Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas iVm. dem Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 23. November 2016 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG (Rn. 42 ff.).
6. Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg ausgehandelt worden sind, unterliegen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG denselben Grenzen wie entsprechende Regelungen in Tarifverträgen (Rn. 43).