Das BAG hat mit Urteil vom 27.7.2021 – 9 AZR 376/20 – wie folgt entschieden:
1. Eine Auskunftsklage, die zur Durchsetzung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt erhoben wird, muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend klar erkennen lassen, auf welche Urlaubstage als Klagegrund sich der Antrag bezieht, worüber Auskunft erteilt werden soll und für welchen Referenzzeitraum der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (Rn. 16).
2. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dem Arbeitnehmer für die Dauer des Jahresurlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt weiter zu gewähren. Fortzuzahlen sind auch diejenigen Bestandteile des Gesamtentgelts, die an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben besteht (Rn. 32).
3. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind in richtlinienkonformer Auslegung von § 1 BUrlG als Teil des gewöhnlichen Arbeitsverdiensts bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen, wenn sie vom Arbeitgeber für bestimmte Zeitabschnitte als Gegenleistung iSv. § 611 Abs. 1 bzw. seit 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB zu zahlen sind, ihre Höhe zumindest auch von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung abhängig ist und durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung während des Urlaubs beeinflusst werden kann (Rn. 32).