Das BAG hat mit Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21 – wie folgt entschieden:
1. Aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann diesen daher nicht durch einfaches Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern, sondern nur indem er Umstände vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen (Rn. 12 ff.).
2. Ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung können sich daraus ergeben, dass eine am Tag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt (Rn. 20).
3. In der Revisionsinstanz können Verstöße des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn insoweit eine zulässige Verfahrensrüge oder Verfahrensgegenrüge erhoben worden ist (Rn. 23, 25).