Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2021 – VI R 47/18 – entschieden:
NV: Die Finanzbehörde übt ihr Auswahlermessen fehlerhaft aus, wenn sie ohne nähere Begründung nur den Arbeitgeber für die Lohnsteuer in Haftung nimmt, obwohl nach den im Streitfall gegebenen Umständen eine Haftung des Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 35, 69 AO in Betracht kommt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-g-g unter