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WPK: Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2022

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung erwarteter Fragen zum Bestätigungsvermerk und zur Rechnungslegung ergeben sich für das Jahr 2022 folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

– Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 HGB),

– Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),

– Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 S. 2 HGB,

– Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 S. 3 HGB;

2. Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i.V. m. § 298 Abs. 1 HGB])

– Einhaltung von Gliederungsvorschriften,

– Ausweis der Davon-Vermerke zu Abzinsungsbeziehungsweise Aufzinsungsseffekten,

– Ausweis der Davon-Vermerke zu Fremdwährungsumrechnungseffekten, insbesondere Ausweis realisierter Gewinne und Verluste (vgl. DRS 25, Tz. 36; WPK Magazin 3/2020, S. 40);

3. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 S. 1 HGB [i.V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

– Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten,

– Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

4. Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)

– Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G),

– Angaben zu Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB,

– Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 S. 2 HGB (i.V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen;

5. Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)

– Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zurangewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,

– Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;

6. Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB i.V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i.V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)

– Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang beziehungsweise Konzernanhang,

– Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;

7. Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB, DRS 20)

– Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 S. 4, 315 Abs. 1 S. 4 HGB; DRS 20.146 ff.), auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie,

– Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 S. 4, 315 Abs. 1 S. 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (vgl. DRS 20, Tz. 133 f.),

– Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57).

(Neu auf WPK.de vom 10.12.2021)