„Mit unserer bayerischen Einfachgrundsteuer bewahren wir Bayerns Bürgerinnen und Bürger vor ständig steigenden Steuern und vor riesiger Bürokratie – regelmäßige Steuererhöhungen durch die Hintertür wie beim Bundesmodell wird es in Bayern nicht geben. Ein eigenes Grundsteuergesetz für Bayern ist nicht selbstverständlich – wir haben uns mit Nachdruck für die Wahlfreiheit der Länder zur eigenen Gestaltungsmöglichkeit eingesetzt. Der Freistaat hat diese Chance für die Umsetzung eines unbürokratischen Grundsteuermodells ergriffen: Bayerns neue Grundsteuer ist transparent und sichert den Kommunen eine krisenfeste Einnahmequelle. Wir setzen unsere Arbeit weiter tatkräftig fort: Für rund 6 Millionen Grundstücke in Bayern muss die neue Grundsteuer berechnet werden. Dafür bietet die Steuerverwaltung ein vielfältiges Serviceangebot, beispielsweise können im BayernAtlas wichtige Daten für die anstehende Grundsteuererklärung kostenlos online abgerufen werden. Wir wollen alle betroffenen Bürger, Unternehmen und Kommunen auf diesem Weg mitnehmen“, so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der anstehenden Verkündung des Bayerischen Grundsteuergesetzes am 17.12.2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer werden bis 2025 ermittelt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1.7.2022 und 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Steuerpflichtige werden hierbei durch ein umfangreiches Serviceangebot der Finanzverwaltung unterstützt:
• Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung im 2. Quartal 2022 an den Großteil der Grundstückseigentümer
• Ausführliche Ausfüllanleitungen in den Steuererklärungsvordrucken
• Vom 1.7. bis 31.12.2022 für die Grundsteuererklärung benötigte Daten aus dem Liegenschaftskataster im Bayern-Atlas gesammelt und kostenlos online abrufbar
• Umfassendes Informations- und Hilfsangebot via Internet, Chatbot, Broschüren oder Hotline zu den Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz und ihrer Umsetzung
Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren, physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze in 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben.
(Quelle: PM Nr. 272 StMFH vom 15.12.2021)