Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteilen vom 14.12.2021 – 4 U 37/21 und 4 U 15/21 – entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht bestehe. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. Sind die maßgeblichen Krankheiten weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus.
(PM OLG Rostock Nr. 10/21 vom 14.12.2021)