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VG Wiesbaden: Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten bei rechtswidrigem SCHUFA-Negativeintrag

Ein Landesdatenschutzbeauftragter ist dazu verpflichtet, auf die Löschung eines Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken, wenn dieser Eintrag durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, und daher rechtswidrig ist. Dies hat das VG Wiesbaden mit Urteil vom 2.12.2021 – 6 K 549/21.WI – entschieden. Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.

Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

(PM VG Wiesbaden Nr. 16/2021 vom 2.1.2021)