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LAG Nürnberg: Versetzung – Arbeitsort

Da LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 10.5.2021 – 1 TaBV 3/21 – entschieden:

1. Allein die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil innerhalb derselben politischen Gemeinde stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die bei Überschreitung von einem Monat die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.

2. Dies gilt selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern.

(Leitsätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2931-3