Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 254/201 – entschieden:
1. Einer negativen Feststellungsklage ist nicht erst stattzugeben, wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht, sondern bereits dann, wenn offenbleibt, ob die Forderung berechtigt ist (Rn. 15).
2. Ein Arbeitgeber kann eine korrigierende Rückstufung nur durchführen, wenn er sich bei der Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Tarifnorm – hier des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L – geirrt hat, nicht jedoch, wenn er im Nachhinein zu der Auffassung gelangt, sein Ermessen nicht richtig ausgeübt zu haben (Rn. 17).
3. Für die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen bei Einstellungen zur Deckung des Personalbedarfs ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber bei seiner Einstellung ihre Berücksichtigung bei der Entgeltbemessung verlangt. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L enthält kein solches „ungeschriebenes“ Tatbestandsmerkmal (Rn. 18 ff.).
4. Die Berücksichtigung von Zeiten förderlicher Tätigkeiten iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ohne ein
entsprechendes Verlangen des Bewerbers genügt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn der öffentliche Arbeitgeber einen objektiv nachvollziehbaren Grund für seine Entscheidung hat (Rn. 21).
(Orientierungssätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2931-1