Der BFH hat mit Beschluss vom 26.8.2021 – V R 38/20 – entschieden:
NV: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist bei einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; dies ist bei vorheriger Durchführung des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger der Fall, wenn die geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt worden ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2902-3