Mit Beschluss vom 27.10.2021 – 2 BvL 12/11 hat der Zweite Senat des BVerfG eine Vorlage des BFH zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der BFH ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7.12.2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den BFH als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
(PM BVerfG Nr. 99/2021 vom 26.11.2021)