Das Bundeskartellamt hat am 25.11.2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie Praktische Hinweise für einen Antrag auf Löschung veröffentlicht. Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Je nach Art des Verstoßes kann ein Eintrag eines Unternehmens drei oder fünf Jahre im Register stehen. Eintragungen können jedoch vorzeitig aus dem Register gelöscht werden, wenn sich das betreffende Unternehmen erfolgreich einer sog. vergaberechtlichen Selbstreinigung unterzogen hat. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit den Leitlinien konkretisieren wir, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Auf diese Weise wird Compliance in den Unternehmen ausgebaut. Gleichzeitig veröffentlichen wir Praktische Hinweise für die Antragstellung. Dies ist eine Hilfestellung gerade für kleine und mittlere Unternehmen.“ Eine vorzeitige Löschung eines zuvor im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens setzt u. a. voraus, dass das Unternehmen die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden ausgleicht, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens trifft (sog. Compliance-Maßnahmen). Die Leitlinien zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung und die Praktischen Hinweise für einen Antrag finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts.
(Meldung BKartA vom 25.11.2021)