Der BFH hat mit Urteil vom 15.7.2021 – II R 26/19 – entschieden:
1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
2. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.
3. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2837-3