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BAG: Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund – Eröffnung des Geltungsbereichs

Das BAG hat mit Urteil vom 15.7.2021 – 6 AZR 301/20 – wie folgt entschieden:

1. Nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer erhalten nach dem KraftfahrerTV Bund ein Pauschalentgelt. Damit soll eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht und ein gleichbleibendes Entgelt gesichert werden (Rn. 21).

2. Ein Kraftfahrer ist nach der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Dabei sind grds. nur tatsächlich geleistete Überstunden zu berücksichtigen. Im Falle einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ist jedoch die Stundenzahl abgesenkt, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden (Rn. 22 ff.).

3. Gleiches gilt für die Spezialregelung des § 8 KraftfahrerTV Bund. Diese betrifft Kraftfahrer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD am 1. Oktober 2005 bereits beschäftigt waren. Für diesen Personenkreis haben die Tarifvertragsparteien für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieses Tarifvertrags allerdings einen besonderen, allein maßgeblichen Schwellenwert vorgesehen. § 8 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund lässt es ausreichen, dass der Kraftfahrer im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden tatsächlich geleistet hat. Der Schwellenwert nach der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund findet nicht alternativ Anwendung (Rn. 36 ff.).

(Orientierungssätze)