Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Dies hat das VG Mainz mit Urteil vom 20.10.2021 – 3 K 15/21.MZ – entschieden.
Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren habilitiert und war bis zu seinem Wechsel an eine andere Klinik bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die Beklagte lehnte den Antrag im Kern deshalb ab, weil der Kläger kein Mitglied der Beklagten mehr sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe maßgeblich. Werde auf den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam ausgeschlossen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“, die im Ermessen der Hochschule stehe. Es fehle hier bereits an der notwendigen Voraussetzung, dass der habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an der Hochschule lehre. Nach Wortlaut der einschlägigen hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten.
(PM VG Mainz Nr. 16/2021 vom 8.11.2021)