Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht.
Bereits nach der Debatte im EU-Parlament hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) die Befürchtung geäußert, dass die vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen in Zusammenhang mit den sogenannten „Pandora Papers“ beim Europäischen Gesetzgeber zu Überreaktionen führen könnte. Mit der Verabschiedung der Entschließung in der nachfolgenden Plenarsitzungswoche „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (2021/2922(RSP) hat das EU-Parlament dann auch einen Forderungskatalog mit insgesamt 90 Punkten zur Geltung verholfen, der getrost als Rundumschlag bezeichnet werden kann.
Dabei stellen die Parlamentarier etwa „mit Bedauern“ fest, dass die geleakten „14 professionellen Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögenden Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützten, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen.“ Leider führt das EU-Parlament nicht auf, dass diese Anzahl nach den Veröffentlichungen des International Consortiums of investigative Journalists (ICIJ) weltweit zu sehen und insbesondere Anbieter mit Sitz im Raum Karibik, persischer Golf und südchinesischem Meer umfasst.
Tatsächlich weisen die Pandora Papers ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Inhaber der Offshore-Unternehmungen aus Russland, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und China kommen. Allein die Anwaltskanzlei Alcogan mit Sitz in Panama gründete nach den Veröffentlichungen des ICIJ 312 Offshore-Unternehmen auf den Virgin Islands. Mit der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie erwähnen die Pandora Papers einen weiteren Global Player in Zusammenhang mit dem Verschieben von fragwürdig erworbenem Vermögen in „Steuerparadiese“.
Das Problem von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist global und muss deshalb auch auf globaler Ebene angegangen werden.
Deshalb ist es nicht hilfreich, wenn der Europäische Gesetzgeber mit dem Finger auf den Berufstand zeigt und einer Entschließung zustimmt, die darauf hinweist, dass „die Selbstverwaltung und Überwachung [des Berufstands] nicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung tauge“. Genauso wenig ist es hilfreich, ein komplexes Aufsichtssystem einzuführen, dessen Funktionsfähigkeit in konkreten Fällen schon heute kritisch hinterfragt werden kann. Zudem sollte auch das Berufsgeheimnis der (rechts-)beratenden und prüfenden Berufe in Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht leichtfertig diskreditiert werden.
Schließlich sorgen die Angehörigen des Berufstands nicht allein als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern insbesondere aufgrund der berufsrechtlich verankerten Compliance-Funktion und einer hochwertigen, präventiv wirkenden Beratungsleistung dafür, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterbunden werden.
Statt gegen den Berufstand zu Felde zu ziehen, wäre es sinnvoller, wenn die Europäische Union endlich ihren Einfluss geltend macht, um Steueroasen, wie die Virgin Islands oder Panama, wirkungsvoll auszutrocknen. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden, insbesondere die sog. Financial Intelligence Units (FIU), die von den Verpflichteten mit einer enormen Datenfülle versorgt werden, endlich mit ausreichendem Personal und moderner Technik ausstatten.
Die Enthüllungen offenbarten, dass zahlreiche Politiker in die „Struktur“ der Pandora Papers verwickelt waren. Es wäre jedoch vollkommen verfehlt, wegen weniger schwarzer Schafe eine pauschale Verurteilung von Politkern und Politikerinnen vorzunehmen. Damit würde den in aller Regel hart arbeitenden, ehrlichen und überzeugten Mitgliedern der Gesetzgebungsgremien großes Unrecht zugefügt.
Dieselbe Differenzierung muss aber auch der Berufsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen.
(Quelle: PM DStV vom 2.11.2021)