Das FG München hat mit Urteil vom 1.9.2021 – 3 K 1850/19 – entschieden:
1. Weil die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers eine fundamentale Angabe jeder Rechnung darstellt, kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht.
2. Eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die zu berichtigende Rechnung ist Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung.
3. Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (BFH, 20.10.2016 – V R 26/15).
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-2643-3