„Die internationale Einigung zur Einführung einer effektiven globalen Mindestbesteuerung ist ein guter erster Schritt – aber es gibt noch zu viele Unsicherheiten. Für einen echten Durchbruch müssen die konkrete Ausgestaltung und grundlegende Kriterien geklärt werden. Erst dann wird sich zeigen, ob wirklich alle Staaten zusammenstehen und die Einigung hält, was sie verspricht. Derzeit ist beispielsweise noch weitestgehend unklar, wie sich die Bemessungsgrundlage der Mindestbesteuerung errechnet. Dies ist allerdings ein elementarer Schritt zur Bestimmung der Steuerlast. Solange bei unseren Unternehmen noch so große Unsicherheit herrscht, kommen jede Einigungseuphorie oder Jubelrufe zu früh“, warnt Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.
„Neben der Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen, brauchen wir eine Ausgestaltung, die eine Mehrfachbelastung vermeidet. Gleichzeitig muss doch spätestens jetzt Jedem klar sein, dass Deutschland dringend eine umfassende Unternehmensteuerreform braucht. Wir müssen die Unternehmensteuerbelastung in Deutschland auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau im Bereich von 25 Prozent senken. Hier hat der geschäftsführende Bundesfinanzminister Olaf Scholz in seiner Amtszeit nichts getan! Auch das bekannt gegebene Sondierungsergebnis für eine Ampel-Koalition eröffnet der deutschen Wirtschaft leider keine Perspektive, dass Deutschland international wettbewerbsfähige Unternehmensteuersätze bekommt“, so Füracker.
Die erneute Verständigung von nunmehr insgesamt 136 Staaten sieht als Basis zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft ein Zwei-Säulen-Modell vor, das ab 2023 in Kraft treten soll: Neuverteilung der Besteuerungsrechte an profitablen multinationalen Unternehmen durch Teilhabe der involvierten Marktstaaten sowie eine globale effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent.
Nicht allein die digitalisierte Wirtschaft steht im Fokus des neuen Steuerkonzepts. Von der Steuerreform werden die größten und profitabelsten Konzerne fast aller Branchen betroffen sein.
(Quelle: PM Nr. 201 StMFLH Bayern vom 16.10.2021)