Das BAG hat mit Urteil vom 14.7.2021 – 10 AZR 135/19 – wie folgt entschieden:
1. Ob die erstmals in der Revisionsbegründung erhobene Einrede der Verjährung zu der Zulässigkeit der Revision führt, kann dahinstehen, wenn die Revision in der Sache keinen Erfolg hat (Rn. 16).
2. Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern in einem Gebäude sind bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, auch wenn sie ausschließlich mit Materialien, Werkzeugen und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge genannten Betriebe des Ausbaugewerbes ausgeführt werden. Dies gilt auch für die Montage einer Markise oder eines Fliegengitters (Rn. 27 ff.).
(Orientierungssätze)