Das BAG hat mit Urteil vom 21.7.2021 – 5 AZR 572/20 – wie folgt entschieden:
Der Begriff der „geleisteten Arbeit“ in der Entgeltregelung des § 12.1.1 MTV-VW legt nahe, dass dieser eingeschränkt bezogen auf die konkrete Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers zu verstehen ist. Haben die Tarifvertragsparteien – wie in § 28.2 MTV-VW für den Fall des Waschens – zudem einen Vergütungsanspruch für nur eine konkret benannte Zusammenhangstätigkeit normiert, kommt darin in der Gesamtschau zum Ausdruck, dass keine Entgeltansprüche für andere Zusammenhangstätigkeiten bestehen sollen (Rn. 22, 25).
(Orientierungssatz)