Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2021 – 9 AZR 340/19 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten Fahrer ein Pauschalentgelt, dessen Höhe nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L für die Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu bemessen ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitzuschlägen vorsieht (Rn. 49).
2. Mit der Zuordnung zu einem der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger (ua. der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre) als ständiger persönlicher Fahrer ist nicht die Übertragung einer Tätigkeit verbunden, die tariflich höher bewertet wird als eine solche, die von den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-Fahrer-TV-L erfasst wird (Rn. 48 ff.).
3. Der Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönliche Fahrer ist von der Zuweisung zu der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Gruppe von Funktionsträgern abhängig, bei der tariflich vermutet wird, sie nehme ihre Fahrer in besonders hohem Maße zeitlich in Anspruch. Der Anspruch besteht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 Pkw-Fahrer-TV-L nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als ständiger persönlicher Fahrer (Rn. 50).
4. Verweist das Einstellungsschreiben eines Landes ohne Einschränkung auf die Tarifverträge des öffentlichen Diensts in ihrer jeweils geltenden Fassung rechtfertigt die Formulierung, „ … Sie werden in der Entgeltgruppe E4 … der Entgeltordnung zum TV-L als ständiger persönlicher Fahrer … PKW-Fahrer-TV-L eingruppiert“ verbunden mit der Nennung des zu zahlenden Tarifentgelts für sich betrachtet regelmäßig nicht die Annahme, der öffentliche Arbeitgeber wolle das erhöhte Pauschalentgelt auch dann zahlen, wenn der Personenkraftwagenfahrer keinem Funktionsträger iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L zugeordnet ist und die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich der im Tarifvertrag vermuteten erhöhten zeitlichen Belastung des Fahrers entfällt (Rn. 50 f.).
(Orientierungssätze)