Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 349/20 – entschieden:
1. Werden auf einen Zahlungsbetrag Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, ohne einen konkreten Zinssatz zu benennen, und lässt sich der Klagebegründung nicht entnehmen, dass spezifische Zinsen auf der Grundlage bestimmter Tatsachen begehrt werden, ist regelmäßig anzunehmen, dass die gesetzlichen Verzugszinsen beantragt sind (Rn. 18).
2. Anderweitige Bezüge können zwar auf ein betriebliches Ruhegehalt angerechnet werden. Das setzt aber eine besondere Rechtsgrundlage oder Vereinbarung voraus, die die Anrechnungsmöglichkeit für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig ausgestaltet (Rn. 21 ff.).
3. Die Anrechnungsmöglichkeit kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben. Allerdings ist das Erfordernis der hinreichenden Erkennbarkeit
und eindeutigen Beschreibung der Anrechnungsbefugnis bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können,
welche Höhe seine Altersversorgungsleistung haben wird. Nur so kann er darauf reagieren und ggf. Versorgungslücken schließen (Rn. 29).
(Orientierungssätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2483-2