GA Saugmandsgaard Øe, Schlussanträge vom 6.10.2021 – C-342/20
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass das im Steuerrecht eines Mitgliedstaats vorgesehene Erfordernis, dass ein Investmentfonds eine vertragliche Form haben muss, um in den Genuss der steuerlichen Transparenz kommen zu können, gegen den freien Kapitalverkehr verstößt, soweit es zum Ausschluss von Investmentfonds führt, die in anderen Mitgliedstaaten in statutarischer Form errichtet wurden, obwohl diese Fonds unter dem Gesichtspunkt der Transparenz objektiv mit Fonds vergleichbar sind, die in vertraglicher Form errichtet wurden.
Volltext BB-Online BBL2021-2453-2