IDW PS 870 (08.2021) wurde am 30.8.2021 vom Hauptfachausschuss (HFA) final verabschiedet. Gegenüber der Entwurfsfassung haben sich ausschließlich redaktionelle Änderungen ergeben, bspw. die Berücksichtigung von Änderungen im HGB durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG).
Der Standard behandelt die Anforderungen, die Abschlussprüfer bei der Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG zu beachten haben. Gem. § 162 Abs. 3 S. 2 AktG haben sie dabei zu prüfen, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Diese Prüfung des Vergütungsberichts ist eine gesonderte Prüfung nach AktG und kein Bestandteil der Abschlussprüfung.
Bei der Prüfungsplanung und Durchführung der Prüfung haben Prüfer*innen Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse haben sie den Vergütungsbericht zu lesen und die Angaben im Vergütungsbericht mit den Angaben nach § 162 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 AktG zu vergleichen. Sie sind nicht verpflichtet, den Vergütungsbericht inhaltlich zu prüfen.
Abschlussprüfer sind nach § 162 Abs. 3 S. 3 AktG verpflichtet, einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen. Kommen sie zu dem Schluss, dass im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, haben sie einen Vermerk mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil abzugeben. Die Anlage des IDW PS 870 (08.2021) enthält ein Beispiel zur Formulierung eines solchen Vermerks.
IDW PS 870 (08.2021) wird in Heft 10/2021 der IDW Life veröffentlicht.
(IDW Aktuell vom 8.10.2021)