Der EuGH hat mit Urteil vom 6.10.2021 – C‑882/19 – entschieden: 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise eines Unternehmens eine Schadensersatzklage sowohl gegen eine Muttergesellschaft, die von der Europäischen Kommission wegen dieser Verhaltensweise in einem Beschluss mit einer Sanktion belegt wurde, als auch gegen eine Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft, die von diesem Beschluss nicht betroffen ist, erheben kann, sofern sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die betreffende Tochtergesellschaft muss ihre Verteidigungsrechte sachdienlich ausüben können, um nachzuweisen, dass sie nicht zu diesem Unternehmen gehört, und ist, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Art. 101 AEUV erlassen hat, auch berechtigt, das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung selbst zu bestreiten.
2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, die Haftung für das Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn die zweite Gesellschaft die erste Gesellschaft kontrolliert.