Das BAG hat mit Urteil vom 16.6.2021 – 6 AZR 179/20 – wie folgt entschieden:
1. Die Regelungen des TVöD-F entsprechen bezüglich der Voraussetzungen für die Leistung von Wechselschichtarbeit denen des allgemeinen Teils des TVöD (Rn. 20, 23).
2. Wechselschichtarbeit liegt demnach nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird (Rn. 20).
3. Der Beschäftigte muss dabei zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Seine individuellen Schichten müssen den kompletten Zeitrahmen „rund um die Uhr“ abdecken (Rn. 20, 23, 25). (Orientierungssätze)