Das BAG hat mit Urteil vom 24.6.2021 – 5 AZR 505/20 – wie folgt entschieden:
1. § 20 MiLoG, der auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen, ist eine Eingriffsnorm iSd. Art. 9 Abs. 1 ROM I-VO und gilt deshalb unabhängig davon, ob im Übrigen deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
2. Nach deutschem Mindestlohnrecht schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft, in denen der Arbeitnehmer bei Bedarf die Vollarbeit aufnehmen muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann.
3. Der Begriff Mindestentgeltsätze iSd. § 2 Nr. 1 AEntG aF umfasst nicht nur die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch die Modalitäten, nach denen dieser zu zahlen ist.
4. Gegenstand der Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist der gesamte Tatsachenstoff, von dem der Tatrichter im Laufe des Verfahrens in prozessordnungsgemäßer Weise Kenntnis erlangt hat. Bei seiner Entscheidung hat der Tatrichter sich mit den Angaben der Parteien auseinanderzusetzen und darzulegen und zu begründen, welche tatsächliche Behauptung er weshalb für wahr oder nicht wahr hält.
(Orientierungssätze)