Das BAG hat mit Urteil vom 22.7.2021 – 2 AZR 6/21 – wie folgt entschieden:
1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt und deshalb verwirkt werden (Rn. 25).
2. Es gibt keine Höchst- oder Mindestfrist für die Verwirkung. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei die Merkmale „Zeitmoment“ und „Umstandsmoment“ zu betrachten und die gegenläufigen Interessen der Parteien in einer abschließenden Gesamtbewertung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen sind (Rn. 26 ff., 32).
3. Ein durch Tarifvertrag befristet eingeräumtes Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den neuen Betriebsinhaber hat keinen Einfluss auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB (Rn. 34 ff.).
4. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Dies gilt insbesondere im Fall der Abweisung eines Hauptantrags und gleichzeitiger Abweisung eines darauf bezogenen uneigentlichen Hilfsantrags (Rn. 42).
(Orientierungssätze)