GA-Jean Richard de la Tour schlägt mit Schlussanträgen vom 16.9.2021 – C-394/20 vor, folgendermaßen zu entscheiden:
1. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Erbschaftsteuer nicht entgegenstehen, die im Fall der auf das inländische Grundvermögen begrenzten beschränkten Steuerpflicht, wenn weder der Erblasser noch der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hatte, einen persönlichen Freibetrag vorsieht, der proportional zu dem der Erbschaftsteuer dieses Mitgliedstaats unterliegenden Vermögensanteil im Verhältnis zum gesamten Vermögensanfall berechnet wird, während dieser Freibetrag im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn zumindest der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, nicht begrenzt ist.
2. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die im Fall der auf das inländische Grundvermögen begrenzten beschränkten Steuerpflicht, wenn weder der Erblasser noch der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hatte, vorsieht, dass die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen nicht, auch nicht anteilig, vom Wert des Erwerbs von Todes wegen abziehbar sind, während diese Verbindlichkeiten im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn zumindest der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gehabt hätte, vollständig abziehbar wären.
(Schlussanträge)
Volltext BB-Online BBL2021-2261-2