Der EuGH hat mit Urteil vom 9.9.2021 – C-449/20 – entschieden:
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer eines Steuerpflichtigen Dividenden aus Aktien, die auf dem Börsenmarkt dieses Mitgliedstaats notiert sind, nur in Höhe von 50 % ihres Betrags zählen, während die Dividenden aus Aktien, die auf den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten notiert sind, in voller Höhe berücksichtigt werden.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2021-2197-1