Mit Urteil vom 12.8.2021 – 6 U 102/20 – hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden: 1. Die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art 14 Abs. 1 lit. c UMV setzt voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist.
2. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liegt nicht vor, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.