Der BGH hat mit Urteil vom 29.4.2021 – I ZR 193/20 – entschieden: Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bau-werk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.