Das BFH hat mit Beschluss vom 17.5.2021 – VIII B 85/20 – entschieden:
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2069-4