Das BAG hat mit Urteil vom 19.5.2021 – 5 AZR 318/20, ECLI:DE:BAG:2021:190521.U.5AZR318.20.0 – wie folgt entschieden:
1. Ein Arbeitnehmer hat für Abwesenheitszeiten, die durch die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats veranlasst sind, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 iVm. § 611a BGB. Die Übernahme eines kommunalen Wahlmandats beruht auf einem freien Willensentschluss und nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Sie ist der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen (Rn. 22, 23).
2. Nach §44 Abs.2 Satz4 GONRW sind bei bestehender Arbeitszeitflexibilisierung Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats, die in die Gleitzeit fallen, zur Hälfte auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers anzurechnen. Die Regelung begründet im Umfang der anzurechnenden Zeit der Mandatstätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Entsprechend scheidet eine Gutschrift der anzurechnenden Zeit in einem Arbeitszeitkonto aus, das seiner Funktion nach festhält, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit tatsächlich geleistet hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht zu leisten brauchte. Soweit dem Arbeitnehmer hinsichtlich der anzurechnenden Zeit der Mandatstätigkeit ein Verdienstausfall entsteht, kommt nur ein Entschädigungsanspruch nach § 44 Abs. 2 Satz 5 iVm. § 45 GONRW gegenüber der zuständigen kommunalen Körperschaft in Betracht(Rn. 29ff.)
(Orientierungssätze)